Planungsbüro Schubert GmbH

Vor-Ort-Energieberatung

Energieberatung für Hausbesitzer

Die Vor-Ort-Energieberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Nachrüstung und bei Sanierungen von Gebäuden im Bestand.

Die Beratung umfasst:

  • Begutachtung des Objekts vor Ort
  • Beurteilung des Ist-Zustandes
  • individuelle Beratung über die Auswirkungen der neuen Energieeinsparverordnung
  • Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen
  • Einschätzung der zu erwartenden Kostenreduzierung durch die Verbesserungsmaßnahmen
  • Beratung über mögliche Förderprogramme, die Ihre Kosten reduzieren
  • abschließende Gesamtbewertung
  • kompetente energetische Beratung
  • Der Nutzen dieser Beratung

    Welchen Nutzen Sie von der Start-Beratung Energie haben:

    Nach Abschluss der Verbesserungsmaßnahmen erreichen Sie für Ihr Gebäude eine ...

  • Reduzierung der Energiekosten
  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Verbesserung des Wohnkomforts
  • Die Energieeinsparverordnung - EnEV

    Die Energieeinsparverordnung ist nicht nur ein zentrales Element der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie dient ebenso der Daseinsvorsorge und liefert wichtige Impulse für die Baukonjunktur.

    Durch die neuen Vorschriften wird bei Neubauten der Niedrigenergiehaus-Standard zur Regel. Auch der Energiebedarf von Altbauten wird nachhaltig gesenkt. Häuser, die nach der EnEV neu gebaut oder umgebaut werden, verbrauchen rechnerisch deutlich weniger Heizenergie als bisher. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Wohnnebenkosten.

    Bei der Berechnung des Heizenergiebedarfs wird ein ganzheitlicher Ansatz zu Grunde gelegt. Hierdurch ist es möglich, das ganze Spektrum moderner Energiespartechnik zu nutzen, um zu wirtschaftlich optimalen Lösungen zu kommen.

    Die Bundesregierung unterstützt damit u.a. den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, z. B. über Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung oder Wärmepumpen. Außerdem liefert sie hierdurch zusätzliche Anreize für innovative Entwicklungen im Baubereich, z. B. transparente Wärmedämmungen. Damit steigen auch die Absatzchancen deutscher Produkte im Ausland.

    Des weiteren müssen die sogenannten bedingten Anforderungen umgesetzt werden, die bei ohnehin anstehenden Modernisierungsmaßnahmen greifen. Danach sind z. B. die Putzerneuerung und der Austausch der Fenster oder Verglasungen Anlässe zur Energieeinsparung.

    Die Aufwendungen für die vorgeschriebenen Maßnahmen können bereits in wenigen Jahren durch Einsparungen bei den Heizkosten wieder erwirtschaftet werden. Die energetische Sanierung von Altbauten trägt im Übrigen zur Erhaltung wertvoller Bausubstanz und zur Verbesserung des Wohnwertes bei.

    Koordination der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen

    Die Gesetzeslage

    Auf Baustellen herrschen besondere Gefahrensituationen. Das führt dazu, dass die Unfallquoten dort mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige sind. Dies gilt insbesondere für Unfälle mit tödlichem Ausgang oder schweren Verletzungen.

    Nicht zuletzt im Hinblick darauf hat die Bundesregierung mit Wirkung vom 01.07.1998 die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) in Kraft gesetzt. Grundlage der Baustellenverordnung ist die EG-Baustellenrichtlinie 92/57 EWG vom 24.06.1992.

    Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherrn:

    1. Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
    2. Ankündigung des Vorhabens bei der zuständigen Behörde,
    3. Bestellung eines geeigneten Koordinators,
    4. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans,
    5. Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

    Die Pflichten aus der Baustellenverordnung betreffen primär die Bauherren. Diese können die Verpflichtungen selbst wahrnehmen oder aber auf sachkundige Dritte, sogenannte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), übertragen. Bei Verstößen gegen die Baustellenverordnung drohen hohe Geldbußen bzw. Strafverfahren.

    Wann muss ein Koordinator bestellt werden?

    Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen Koordinator für die Planung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

    Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, die im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbstständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber.

    Die Bestellung eines Koordinators muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.

    Aufgaben des Koordinators während der Planungsphase

    Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung. Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz. Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.

    Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

    Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf. Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen. Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.